§1 Allgemeines:
Die Firma Arctic Cooling-Systems S.à r.l. (im Folgenden: die „Arctic“) erbringt Leistungen der unterschiedlichsten Art auf dem Gebiet der Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik. Hierzu gehören die Beratung, Planung Ausführung von und jegliche Art von Dienstleistungen an gebäudetechnischen Anlagen, Klima-, Kälte-, Lüftungsanlagen sowie der Handel mit den dazu benötigten Wirtschaftsgütern.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle zwischen der Arctic und seinen Kunden abgeschlossenen Verträge.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn die Arctic diese schriftlich angenommen hat.
Für Arbeiten an Bauwerken gilt, soweit die nachfolgenden AGB keine Sonderregelung enthalten sind, die Bestimmungen des luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil) im Allgemeinen und insbesondere die Artikel 1787 ff. die den Werkvertrag (contrat d’entreprise) regeln.
§2 Angebot und Auftragsbestätigung:
Der Vertrag kommt erst zustande, nachdem die Arctic die Bestellung des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen hat. Die Auftragsbestätigung der Arctic ist für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
Eine Auftragsbestätigung des Kunden hingegen bindet die Arctic nicht; mündliche und fernmündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von der Arctic. Eine Auftragsbestätigung des Kunden ist nur dann verbindlich, wenn die Arctic dieser ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat
Dem Angebot beiliegende Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind reine Leistungsbeschreibungen, sie enthalten keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dies
ist in einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt. Geringfügige Abweichungen sowie eine Vereinfachung bzw. Verbesserung der Bauart und Ausführung sind vorbehalten.
§3 Lieferzeit:
Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Arctic in Verzug ist.
Ereignisse höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Aufruhr, Pandemien o. ä.) berechtigen die Arctic Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Im Fall höherer Gewalt kann der Kunde von der Arctic die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Wegfall der Behinderung liefern will. Gibt die Arctic eine
solche Erklärung nicht ab, so kann der Kunde zurücktreten.
Da Ereignisse höherer Gewalt von keiner Vertragspartei zu vertreten sind, hat der Kunde darüber hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Arctic, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wege Nichterfüllung oder wegen verspäteter Lieferung.
Befindet sich die Arctic mit ihrer Leistung in Verzug, so kann der Kunde, wenn er eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Im Fall des Verzuges ist der Kunde verpflichtet auf Verlangen der Arctic innerhalb eine angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Verzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann die Arctic für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
§4 Gefahrenübergang:
Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr wie folgt auf den Kunden über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr über, wenn die Lieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von der Arctic gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder soweit vereinbart nach einwandfreien Probebetrieb über;
c) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf ihn über.
§5 Aufstellung und Montage:
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
i. Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
ii. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und – Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
iii. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
iv. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu ergreifen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
v. Schutzkleidungen und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind;
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann;
d) Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein;
e) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Arctic zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Arctic oder des Montagepersonals zu tragen.
f) Der Kunde hat der Arctic wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
g) Verlangt die Arctic nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung –gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Teilabnahmen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind
§6 Abnahme:
Der Kunde darf die Abnahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern
§7 Sachmängel:
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht zum Zeitpunkt der Abnahme ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel
sowie Beanstandungen wegen fehlender oder unrichtiger Teile sind unverzüglich, unter Kaufleuten (commerçants) spätestens zwei Wochen nach Empfang der Lieferung, schriftlich zu rügen. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung keine Beanstandung vorbringt, gilt die Lieferung als abgenommen und Arctic ist von der Haftung für erkennbare Mängel und erkennbare Konformitätsfehler befreit.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht ist die Arctic berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Ungeachtet der Baumängel, die unter die in den Artikeln 1792 und 2270 des luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuches (code civil) vorgesehenen zweijährigen (für Baumängel an kleineren Werken (menus ouvrages)) und zehnjährigen (für Baumängel an größeren Werken (gros ouvrages)) Garantien fallen, bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls kein Mängelanspruch.
Zunächst ist der Arctic Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, dabei liegt bei der Arctic ebenfalls die Entscheidung darüber, ob mangelhafte Teile der Lieferung unentgeltlich
nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§8 Schadensersatz:
Für Schadensersatzansprüche gegen die Arctic aus den Vertragsbeziehungen mit dem Kunden gelten vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen die nachstehenden Einschränkungen:
a) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen;
b) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Lieferung werden der Höhe nach auf 10% des Wertes der Lieferung die wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichem Betrieb
genommen werden kann beschränkt;
c) Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht:
d) Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften die Arctic wegen seiner vorsätzlichen Pflichtverletzung zwingend haftet.
e) Wenn durch die fahrlässige Pflichtverletzung die Arctic oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Arctic Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind.
f) Wenn durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Arctic oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sonstige Schäden entstanden sind.
g) Bei der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die Arctic, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
h) Wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht.
i) Wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden. Außer in Fällen von Arglist, ist die Schadensersatzpflicht der Arctic auf den zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§9 Verjährung:
Sachmängelansprüche verjähren, in zwölf Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichenVerjährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Baumängel, die unter die zweijährige und zehnjährige Garantie nach Artikel 1792 und 2270 des luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuches
fallen.
§10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel:
Die Arctic behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Arctic verpflichtet sich, vom Kunden ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Verpflichtung der Arctic, seine Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (in folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen, beschränkt sich mangels anderweitiger Vereinbarungen zunächst auf das Land des Lieferortes. Erhebt ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch von Arctic erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche, so haftet die Arctic gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 9) bezeichneten Verjährungsfristen wie folgt:
a) Die Arctic wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist dies der Arctic nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Einen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten ist ausgeschlossen, diese Beschränkung gilt allerdings nicht für die in Absatz 2 des §8 vorgesehenen Fällen.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Arctic bestehen nur, soweit der Kunde die Arctic über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Arctic alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
d) Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadens-, Minderungs- und sonstigen Gründen ein, so ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
e) Hat der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten, so kann er diesbezüglich keine Ansprüche gegen die Arctic geltend machen. Des Weiteren sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden,
durch eine von Arctic nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Arctic gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
Für sonstige Rechtsmängel gelten die Vorschriften der §§ 8, 9 und 10 entsprechend.
§11 Softwarenutzung:
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließbares Recht eingeräumt, gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich Herstellerangaben insbesondere Copyrightvermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Arctic zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei der Arctic bzw. beim Softwarelieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§12 Eigentumsvorbehalt:
Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Teile, Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich die Arctic das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist die Arctic zur Rücknahme
der gelieferten bzw. eingebaute Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet.
Die Arctic kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde der Arctic die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten für
Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde.
Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile o.ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer
anderen Sache werden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der Arctic an die Arctic.
Die Arctic verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
Wird die von der Arctic gelieferte Ware mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebaut, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck mit der Absicht der Wiedertrennung.
Die Arctic ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Kunde darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Arctic übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Arctic abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von der Arctic gelieferten Gegenständen
veräußert, so wird der Arctic die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen ein Miteigentumsanteil der Arctic besteht, wird der Arctic die Forderung aus der Weiterveräußerung seinem Miteigentumsanteil entsprechend abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, wird die Forderung in gleichem Umfang im Voraus an die Arctic abgetreten.
Der Kunde ist zur Einziehung der an die Arctic abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch die Arctic, spätestens aber bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung oder Eröffnung
eines insolvenzgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei sonstigen Vermögensverfall des Kunden.
Auf Verlangen hat der Kunde der Arctic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Die Arctic ist auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich aufzufordern.
Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte der Arctic hinzuweisen, diesem unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen und die Abschriften der
Pfändungsprotokolle zu übersenden.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Arctic gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Arctic vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten Gegenstandes zu verlangen.
§13 Preise und Zahlungsbedingungen:
Die Preise sind EUR -Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung.
Preisänderungsklausel gegenüber Kunden, die Unternehmer sind:
- Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung unsere Gestehungskosten sowie Steuern, Zölle Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Ausgangspreis
beeinflussen, so können wir:
o wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als zwei Monate liegen, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises verlangen;
o liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung vier Monate oder mehr, so sind wir berechtigt, auch ohne Verhandlungen einen den oben genannten Faktoren entsprechenden Preisaufschlag in Rechnung zu stellen.
Preisänderungsklausel gegenüber Kunden die Verbraucher sind:
- Unsere Preise sind Festpreise gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; zu einer entsprechenden Preisänderung ist die Arctic jedoch nur dann
berechtigt, wenn sich seit Vertragsabschluss Lohn-, Transport- und Energiekosten sowie Rohstoff- und Lieferantenpreise erhöht haben. Preisänderungen haben sich allerdings im Rahmen dieser variablen Faktoren zu halten.
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz der Arctic, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde
Sorge zu tragen.
Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von Arctic schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten
vereinbart werden.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Kunden gewünscht werden.
Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser der Arctic den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Arctic ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des
Kunden. Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung als erbracht, wenn die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist.
§14 Anwendbares Recht:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Arctic und dem Kunden ist das Luxemburger Recht maßgeblich; das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist Luxemburg.
Die Arctic ist daneben berechtigt, gegen den Kunden an einem seiner gesetzlich gegründeten Gerichtsstände vorzugehen.
Erbringt die Arctic Werkleistungen, so gelten zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachstehenden besonderen Bedingungen für Werkverträge:
§15 Angebots- und Entwurfsunterlagen:
Zum Angebot der Arctic gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als Maß- und Gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde
ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich die Arctic Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis der Arctic Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise
missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
§16 Termine:
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Arctic nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände
sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Unbeschadet der Vorschriften des Artikel 1794 des luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuches, hat der Kunde in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch auf
Kündigung, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
§17 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge:
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
a) Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden
konnte;
b) Der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
c) Der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
§18 Baumängel:
Ergänzend zu dem § 7, der allgemein für Sachmängel gilt, gilt die nachfolgende Regelung insbesondere für versteckte Baumängel nach Artikel 1792 und 2270 des luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuches
sowie versteckte Konformitätsmängel, die vom Kunden nach Abnahme des Werkes entdeckt wurden:
Der Kunde hat einen festgestellten versteckte Baumängel und einen versteckte Konformitätsmängel unverzüglich schriftlich der Arctic anzuzeigen.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und
Durchführung der Reparatur der Arctic oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist die Arctic von der Mängelhaftung befreit.
Die Haftung der Arctic besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der
vom Kunden beigestellten Teile.
Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Mängeln durch Verschleiß, bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung der Arctic vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der Arctic für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei die Arctic sofort zu verständigen ist, oder wenn die Arctic eine ihr gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Arctic Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Mängelansprüche erlöschen bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Werk bzw. in den Reparaturgegenstand dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung der Arctic, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Arctic – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes / der Ersatzteile einschließlich des Versandes. Die Arctic trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die
Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für die Arctic eintritt.
Nur wenn die Reparatur für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
§19 Haftung:
Werden Teile des Werkes oder des Reparaturgegenstandes durch Verschulden der Arctic beschädigt, so hat die Arctic diese nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht
beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis für die Leistung mit Ausnahme der in Absatz III genannten Fälle.
Wenn durch Verschulden der Arctic der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer 18 sowie die Absätze I und III
dieser Vorschrift.
Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, haftet die Arctic – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
a) Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften die Arctic wegen seiner vorsätzlichen Pflichtverletzung zwingend haftet.
b) Wenn durch die fahrlässige Pflichtverletzung der Arctic oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Arctic Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind.
c) Wenn durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Arctic oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sonstige Schäden entstanden sind; in den Fällen des Absatzes
d) Bei der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die Arctic, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
e) Wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht.
f) Wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden.
Außer in Fällen von Arglist, ist die Schadensersatzpflicht der Arctic auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§20 Verjährung:
Alle Ansprüche des Kunden gegen die Arctic – aus welchen Rechtsgründen auch immer –verjähren in 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Baumängel, die unter die zweijährige Garantie nach Artikel 1792 und 2270 des luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuches fallen. Hier gilt für Baumängel an kleineren Werken eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Abnahme des Werkes.